ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN DER Premo.at

  1. Geltungsbereich

    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Premo.at gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote die die Premo.at gegenüber einem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Entgegenstehende, in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

  1. Vertragsabschluß

    1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Premo.at nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

    2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

    3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

    4. Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluß, sind diese wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote angemessen zu entlohnen.

    5. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn die Zahlung im Onlineshop erfolgt ist und ein Bestätigungsmail über die Zustellmöglichkeit an den Kunden ergangen ist.

  1. Lieferung, Transport, Gefahrenübergang

    1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der von unserem Vertragspartner unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

    1. Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigen uns unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners zur Verlängerung der Lieferfrist oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

    1. Werden die Ware oder Teillieferungen (zu denen wir berechtigt sind, und die auch gesondert verrechnet werden können) vom Vertragspartner nicht übernommen bzw. wurden die zur Lieferung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen vom Vertragspartner nicht getroffen, gehen alle nachteiligen Folgen zu Lasten des Vertragspartners. Es steht uns frei, vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen zurücktreten. Der Vertragspartner ist jedenfalls verpflichtet, uns vollen Schadenersatz zu leisten.

    1. Der Nutzungs- und Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt unabhängig von der vereinbarten Verrechnung von Fracht, Versicherung, etc. (cif, franco etc.), in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, selbst wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge vereinbart oder der Transport von uns organisiert, geleitet oder bezahlt wird. Unabhängig davon verpflichtet sich der Vertragspartner, uns Transportschäden unverzüglich mitzuteilen und diese im Frachtbrief ordnungsgemäß zu vermerken. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur bei ev. gesonderter schriftlicher Vereinbarung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.

    1. Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Mehrkosten und Schäden, auch etwaige Ansprüche Dritter sind uns zu ersetzen. Wenn nichts anderes bestimmt wurde, ist die Entladung der Transportmittel Sache des Vertragspartners, auch wenn wir das Transportunternehmen beauftragen, diesfalls handeln wir als Stellvertreter des Vertragspartners.

    1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Rechnung zu sorgen.

  1. Vertragsdauer

    1. Die Mindestvertragsdauer für Wartungsverträge ist drei Monate, für Domains ein Jahr.

    2. Die Kündigung ist für beide Seiten zum Monatsersten unter Einhaltung einer drei monatlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen Vertragsablauf möglich.

    3. Der Vertrag verlängert sich jeweils um Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt.

    4. Bei den Mietvarianten für Webseiten beträgt die Mindestvertragsdauer 24 Monate.

  1. Preise und Zahlungen

    1. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Premo.at berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

    2. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig.

    3. Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager der Premo.at ausschließlich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer, ebenso wie Transport- und Zustellkosten. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das abladen und vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

    4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch die Premo.at. Bei Zahlungsverzug ist die Premo.at berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen.

    5. Außerdem ist die Premo.at bei Zahlungsverzug berechtigt, vertragliche Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den säumigen Vertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen. Dies bezieht sich vor allem auf die Aufrechterhaltung des zur Verfügung gestellten Webspaces.

    6. Jedenfalls ausgeschlossen sind eine Gegenverrechung mit offenen Forderungen gegenüber der Premo.at und das Einbehalten von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der Premo.at nicht anerkannter Mängel.

    7. Die Premo.at stellt bei Zahlungsverzug, bei der Mietvariante, die ausstehenden Mieten sofort zur Gänze fällig, und ist berechtigt die vertraglich zugesagten Leistungen sofort einzustellen. Dem Kunden ist jedoch untersagt die Leistungen wie Design und Programmierungen weiterzuverwenden.

  1. Lieferung

    1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der Premo.at.

    2. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

      1. Datum der Auftragsbestätigung

      2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännische und sonstigen Voraussetzungen

      3. Datum, an dem die Premo.at einer versandbereiten Ware ohne Verschuldung der Premo.at nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann die Premo.at die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderungen.

    3. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate.

    4. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der Premo.at entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Eine Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt automatisch, sobald Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

    5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.

    6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der Premo.at bewirkten Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die der Premo.at angegebenen Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Käufer beigestelltem Material zurückzuführen sind. Die Premo.at haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladung, Überspannung und chemischen Einflüssen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

  1. Rücktritt

    1. Die Premo.at ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

      1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

      2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Käufers entstanden sind, und dieser auf Begehren der Premo.at weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt;

      3. wenn der Nutzer einen, im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz, überproportionalen Datentransfer aufweist;

      4. wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;

      5. wenn der Nutzer wiederholt gegen die „Netiquette“ und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigung oder zur Schädigung anderer Teilnehmer.

    2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich einer noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden, wobei auf Grund des Fehlverhaltens wie unter Punkt 7.1.1. bis Punkt 7.1.5. beschrieben, die Auftragssumme zur Gänze verrechnet wird, diese muss innerhalb eine Zahlungsfrist von 14 Tagen an die Premo.at überwiesen werden.

    3. Unbeschadet der Schadensersatzansprüche von der Premo.at sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von der Premo.at erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der Premo.at steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

    4. Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von der Premo.at zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadensersatz in der Höhe des für die Premo.at nachweisbaren entstandenen Aufwands, zumindest aber von 30 % des Nettoauftragswertes, als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

  1. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

    1. gesetzliche Urheberrechte des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten sind unverzichtbar.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik-Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

    3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung, ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.

    4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

    5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.

    6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).

    7. Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik- Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.

    8. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: 1. einem als Honorar für die Ausarbeitung im Original und 2. als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechten (Copyright).

    9. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

    10. Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Designs auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.




  1. Verschwiegenheitspflicht

    1. Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.

    2. Der Werbegraphik-Designer hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

  1. Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate beginnend mit Lieferung (ohne Montage) bzw. Abnahme (mit Montage) beim Vertragspartner. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten ist die ordnungsgemäße Wartung durch den Vertragspartner.

 

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf eventuelle Lieferschäden, Mengenabweichungen, etc. genau zu untersuchen und auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen schriftlich geltend zu machen.

 

    1. Mängel oder Forderungen des Vertragspartners gegen uns, berechtigten den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der von uns in Rechnung gestellten Beträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten und Schadenersatzansprüchen durch den Vertragspartner bzw. Übernehmer der Ware ist, dass vom Vertragspartner das Bestehen des Mangels bei Übergabe bzw. Gefahrenübergang nachgewiesen wird. Der Verschuldensbeweis und der Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs obliegt in jedem Fall entgegen der Vermutung der §§ 924, 1298 ABGB dem Vertragspartner.

 

    1. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir gegen Rückstellung bzw. nach Untersuchung der bemängelten Ware nach unserer Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift bzw. Preisminderung. Sonstige Ansprüche wie z.B. Wandlung, Rücktritt vom Vertrag, Irrtumsanfechtung bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden (Sach- und/oder Personenschäden), entgangenen Gewinn etc. auch aus Verzug, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners bestehen nicht mehr nach Be- bzw. Verarbeitung der gelieferten Ware, Reparaturen, Änderungen, Montage, mangelhafter Instandhaltung, Nichtberücksichtigung unserer Anweisungen oder unsachgemäßer Verwendung/Montage durch ihn, seine Gehilfen oder dritter Seite.

 

    1. Verbesserungen, Verbesserungsversuche oder Nachlieferungen verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Insbesondere kommt es zu keiner Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn Verbesserungen bzw. Verbesserungsversuche außerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten stattfinden.

 

    1. Rückgriffsansprüche gegen uns vor allem für den Fall, dass der Vertragspartner selbst wegen von uns zu vertretenen Mängel in Anspruch genommen wird (§ 933b ABGB), sind ausgeschlossen.

 

    1. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte) Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar. Für Module, Montagegestell und Wechselrichter gilt die Garantie des Herstellers.

 

    1. Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wird grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte (Folge-) Schäden, Prozesskosten, entgangenen Gewinn, Nutzungs- oder Gebrauchsausfall des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistungsstörung entstehen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung bzw. sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom schadensauslösenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.

 

    1. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.

    2. Die Premo.at haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnissen, entgangenen Gewinne, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall eines Internet-Servers ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für die Haftung der Premo.at § 23 FMG, sodass die Höhe der Ersatzpflicht von der Premo.at gegenüber einem einzelnen Geschädigten mit 10.000,- beschränkt ist.

    3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingung ist jeder Schadensersatz ausgeschlossen.

    4. Die Premo.at ist aus jeglicher Haftung entlassen im Bezug auf Forderung von Dritten gegenüber unseren Vertragspartner beim Einsatz einer „Live Cam“. Gesetzliche Vorschriften für den Einsatz einer solchen Vorrichtung müssen von Vertragspartner erfüllt werden.

    5. Weiter haftet die Premo.at nicht für Texte, Bilder und Filme sowie Links, die in den Wartungsbereichen vom Vertragspartner veröffentlich werden.

    6. Die Premo.at haftet nicht für Bild, Logo, Text und Multimediamaterial die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, um diese in Printmedien, Flugblättern, Visitenkarten, Katalogen oder Internetseiten zu veröffentlichen.

    7. Weiters ist die Abgabe von Urheberrechtsabgaben sowie AKM Gebühren Aufgabe des Vertragspartners. Der Vertragspartner wird speziell darauf hingewiesen diese Abgaben zu leisten.

  1. Software Bedingungen

    1. Software, im Sinne dieser Bedingungen, sind unter einer Lizenz zur Verfügung gestellte Programme zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektronischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich Websites; hiezu gehören auch hiefür überlassene Softwarespezifikationen.

    2. Wird für den Betrieb von Anlagen oder Geräten (Hardware), die die Premo.at geliefert hat, dem Benutzer Software überlassen, erhält der Benutzer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen und zwar ausschließlich zum Betrieb der jeweils vertragsgegenständlichen Hardware. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Benutzer daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen.

    3. Bei nicht im Zusammenhang mit Hardwarelieferungen stehender Überlassung von Software darf der Benutzer die Software gemäß den Bestimmungen und im Sinne von Punkt 7.2 nur auf den Anlagen und Geräten benutzen, die im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort angeführt sind.

  1. Datenschutz und Sicherheit

    1. Die Premo.at ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IPs und sämtliche anderen Logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden.

    2. Die Mitarbeiter der Premo.at unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes und der Geheimhaltungsverpflichtung des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten des Users werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefunden Nachrichten-austausche unterliegen der Schweigepflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

    3. Die Premo.at speichert alle Stammdaten der Kunden und Teilnehmer (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Brache, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge, Rechnungslegung). Diese Stammdaten werden automatisch verarbeitet und werden ohne ihre schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Entsprechend der in § 31 des FMG 1993 normierten Verpflichtung erstellt die Premo.at ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis, in dem Vor- Familienname, Titel, Firma, Adresse und Internet-Adresse aufscheinen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers kann diese Eintragung unterbleiben. Soweit für die Abrechnung unbedingt erforderlich, können Inhaltsdaten gespeichert werden. Über das technisch notwendige Mindestmaß werden Inhaltsdaten jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Die Premo.at ist berechtigt, Zugriffs-Statistiken zu führen.

    4. Die Premo.at ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Kundendaten zu schützen. Die Premo.at haftet jedoch nicht wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiterverwenden. Die Geltungsmachung von Schäden der Vertragspartei oder Dritter gegenüber der Premo.at aus einem derartigen Zusammenhang wir einvernehmlich ausgeschlossen.

    5. Die Premo.at behält sich vor, Kunden, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschluss Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebs- gefährdend für die Premo.at- oder andere Rechner sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von der Premo.at üblicherweise verrechneten Stundensätze dem Vertragspartner verrechnet.

    6. Die Premo.at behält sich vor, Namen, Internet- Adresse, sowie Art des Services von Kunden auf eine Referenzliste zu setzen, und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste.




  1. Zusätzliche Bestimmungen für Firewalls

    1. Die Premo.at geht bei Aufstellung, Betrieb und Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem Stand der Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung von der Premo.at aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz für Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Vertragpartner installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.

    2. Die Premo.at weist darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwenderfehler im Bereich des Vertragspartners übernommen werden. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Komponenten ohne Einverständnis der Premo.at.

  1. Pflichten des Benutzers

    1. Der Benutzer ist allein verantwortlich für

      1. Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber gebotenen Software;

      2. Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;

      3. Die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers ( z.B. gewerbliches Schutzrechte, Urheberrechte einschließlich Recht auf Copyrightvermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritten. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

  1. Lieferung von Software

    1. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten (Microsoft), bestätigt der Vertragspartner gegenüber der Premo.at die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software-Lizenzbestimmungen. Die Premo.at stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird. Diese werden auf Wunsch- gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Nutzer nicht Vertragspartner dieses Dritten. Die Premo.at stellt derartige Software im Rahmen seines Serviceangebots zu Verfügung, ohne dass dem Nutzer daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde

    2. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt die Premo.at keine wie immer geartete Gewähr. Die vom jeweiligen Entwickler für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

    3. Bei von der Premo.at erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung ( Systemanalyse ) bestimmt. Die Lieferung umfasst den, auf den bezeichneten Anlagen, ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentationen verbleiben bei der Premo.at.

    4. Die Premo.at übernimmt keine Gewähr dafür, dass

      1. die gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;

      2. mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet und

      3. die Software jederzeit und fehlerfrei funktioniert.

      4. Weiters übernimmt die Premo.at keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

    5. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt:

    1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen Lieferungen unser Eigentum.

 

    1. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden.

 

    1. Der Vertragspartner tritt, die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche bereits im Voraus an uns ab bzw. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Abtretung dieser Ansprüche zu sorgen.

 

    1. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, weshalb der Vertragspartner in jedem Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Unser Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt in jedem Fall bestehen.

  1. Zusätzliche Bestimmungen

    1. Die Premo.at weist darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Vertragspartners übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderung der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der Premo.at.

    2. Die Nutzung der Dienstleistung der Premo.at durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von Dienstleistung der Premo.at an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Premo.at.

    3. Bei Sponsortätigkeiten, die die Premo.at durchführt, liegt das zur Verfügung gestellte Material im Besitz der Premo.at. Im Falle einer Kündigung der Sponsortätigkeit ist es dem Gesponserten nicht möglich die Layouts und Daten zu übernehmen, da dies geistiges Eigentum der Premo.at ist.

    4. Der Vertragspartner anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der „Netiquett“, jener Verhaltensstandards, denen sich die Internet- Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen. Sollte aus dem Internet diesbezüglich Beschwerden über den Vertragspartner an die Premo.at herangetragen werden, so ist die Premo.at im Wiederholungsfall berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Weiters behalten wir uns vor, die für die Bearbeitung benötigte Zeit zur Behebung, mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Stundensatz in Rechnung zu stellen.

    5. Bei Nutzungsverträgen für Anwendungssoftware gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

    6. Die angeführten Preise enthalten nicht

      1. am Standort des Vertragspartners anfallende Kosten

      2. die Kosten von Ausrüstungen (Hard- und Software), die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Internet liegenden Softwareteile (z.B. Chat Room oder Pinwände) notwendig wären.

      3. Ebenfalls nicht enthalten sind Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung der Dienste verrechnet werden, wie zum Beispiel Internetzugänge oder Telefongebühren.

      4. Die Kosten für den Umbau bereits bestehender Webseiten, hierzu werdeb die für die Bearbeitung benötigte Zeit mit dem zum jeweiligen, zu diesem Zeitpunkt gültigen,Stundensatz dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

    7. Die Premo.at betreibt, betreut, und wartet die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die Premo.at übernimmt aber keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

    8. Die Premo.at haftet auch nicht für den Inhalt der übermittelten Daten oder für den Inhalt z.B. von Daten, die durch unsere Dienste zugänglich sind.

    9. Die Premo.at haftet auch nicht für die Richtigkeit der Daten, diese sollte von den Vertragspartnern in der Auftragsbestätigung überprüft werden. Falls trotzdem Fehler im Inhalt austreten sollten, wird eine Haftung der Premo.at völlig ausgeschlossen. Die Kosten für die Richtigstellung in einen solchen Fall werden jedoch von der Premo.at übernommen. Die Premo.at haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnissen, entgangenen Gewinne, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

    10. Die Premo.at behält sich ihren Vertragspartnern gegenüber vor, den Transport von Daten oder Dienste, die den österreichischen Gesetzen, internationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist jedoch nicht verpflichtet Schritte einzuleiten.

    11. Der Vertragspartner der Premo.at wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBI 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StBGI 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Premo.at, diese und sämtliche anderen möglicherweise einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.

    12. Sonstige vereinbarte Leistungen an beigestellter Hard und Software, (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc) erbringt die Premo.at in dem Ausmaß, das unter den vom Vertragspartner beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Die Premo.at übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Vertragspartners hergestellt werden können.

  1. Sonstige Bestimmungen

    1. Soweit nichts anderes vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Klagenfurt.

    2. Die Auftragserteilung und Abrechnung ist unabhängig von der Erteilung von Förderungen (von jeglicher Förderstelle). Da die Förderungen von Dritten zugesprochen werden, kann ein Abzug oder eine Gegenrechnung von Förderbeträgen nicht akzeptiert werden.

    3. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

    4. Die Premo.at ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen, haftet aber in keinen Fall für Fehlleistungen dieser Unternehmen.

    5. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages sind die jeweiligen Gebühren immer nur auf das jeweilige Monat anzurechnen. Es gibt keine Möglichkeit einer Aufrechnung oder Aufsummierung. Ebenfalls ist festzuhalten, dass es in der Pflicht des Auftraggebers liegt Daten zur Verfügung zu stellen und für Änderungen aktiv zu werden. Es liegt nicht in der Verantwortung der Premo.at sich um Änderungen zu bemühen. Änderungen können nur vom Auftraggeber ausgehen.